Lieferkonditionen
Dieses Angebot ist freibleibend. Bisherige Dispo-Listen verlieren ihre Gültigkeit. Bei den Preisen handelt es sich um Netto-Beträge. Mindestbestellwert für eine
Lieferung: 250,- EUR pro Lieferung. Bei einer Bestellung ab dem Mindestbestellwert von 250,- EUR bis einschließlich 400,- EUR wird eine Lieferpauschale von 20,- EUR erhoben. Bei einer Bestellung
zwischen 400,- EUR und 600,- EUR wird eine Lieferpauschale von 15,- EUR erhoben. Bei einer Bestellung zwischen 600,- EUR und 800,- EUR wird eine Lieferpauschale von 10,- EUR erhoben. Ab einem
Auftragswert i.H.v 800,- EUR erfolgt die Lieferung kostenlos. Die Preise verstehen sich nur bei Abgabe von Karton-Einheiten. Etwaige Reklamationen sind
unmittelbar nach Empfang der Ware telegrafisch oder fernmündlich anzuzeigen. Die beanstandete Ware ist vollzählig und vorschriftsmäßig gelagert zu unserer Verfügung zu halten. Beanstandungen von
bereits verarbeiteter Ware sind verständlicherweise ausgeschlossen. Bei allen in dieser Liste aufgeführten Geflügelprodukten, die der Handelsklassenverordnung unterliegen, werden Produkte der
Handelsklasse A geliefert, sofern nicht ausdrücklich eine andere Handelsklasse angegeben wird. Um eine ordnungsgemäße Lieferung zu gewährleisten, benötigen wir Ihren Auftrag zwei Tage vor dem
gewünschten Liefertermin. Unser Unternehmen unterliegt der freiwilligen Kontrolle eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Lebensmittel. Bei Probeentnahmen seitens
der Ortsbehörden muss die Gegenprobe unverzüglich avisiert oder zur Verfügung gestellt werden.
Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt wird.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer
neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die
neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes
seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung,
zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch
tatsächlich übergehen.
5. Die Befugnisse des Käufers, im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem
Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens
jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen.
6. a) Der Käufer tritt hiermit die
Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den
Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein
Grundstück /Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt
die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes /Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest
ab.
c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die
Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer
zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
8. Übersteigt der Wert der für den
Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen
des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter
Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der
Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch
freihändigen Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware
für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im
gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden
der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte
aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist,
bestehen.